Allgemeine Geschäftsbedingungen Bick Adventure

Talstrasse 68, D-79286 Glottertal

AGB Vermietung

  1. Anzuwendendes Recht, Vertragsinhalt, Stellung des Kunden

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung einer Vespa mit 50 ccm bzw.125 ccm, ggf. mit Zubehör wie zum Beispiel Navigationsgerät/Smartphone oder Picknickkorb durch Bick Adventure als Vermieter an den Mieter.

Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:

  1. der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen und dem darin enthaltenen Zustandsbericht des Mietfahrzeugs
  2. die Buchungsbestätigung per Email
  3. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst.

Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie der Schweiz benutzt werden.

Die Fahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Tagestouren, für  den alltäglichen Gebrauch o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.

Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests zu verwenden. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich der Vermieter vor, dieses nicht auszuhändigen.

Die Überklebung und/oder Entfernung der Bick Adventure Werbezeichen auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt.

  1. Fahrzeug Führungsberechtigte

Grundsätzlich Führungsberechtigte der Fahrzeuge mit 50 ccm sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. B sind und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Für die Fahrzeuge mit 125 ccm bedarf es der Fahrerlaubnis der Klassen A1 oder A2, oder der alten Führerscheinklasse 1b oder der Führerscheinklasse 3, wenn diese vor dem 1. April 1980 ausgestellt wurde. Auch hier gilt das Mindestalter von 25 Jahren.

Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.

Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind dem Vermieter zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich der Vermieter vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.

Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden.

Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind.

Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.

  1. Preise

Der Gesamtmietpreis setzt sich aus dem Tagesmietpreis, sowie ggf. zugebuchtes Equipment zusammen. Im Tagesmietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf https://bick-adventure.de genannten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz. Der jeweilige Tagesmietpreis ist aus der Preisübersicht auf https://bick-adventure.de/deine-optionen zu entnehmen.

Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass ein Vormieter gewisse Kosten oder Gebühren (z.B. Jahresvignette Schweiz) für das Mietfahrzeug gezahlt hat, welche auch vom Mieter im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen besteht dabei nicht.

Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate eine Gebühr von 19 € pro Mandat.

Der Mieter autorisiert hiermit den Vermieter, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Insbesondere autorisiert der Mieter den Vermieter, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 der AGB für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach Ziffer 11 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziffer 14 über die Kreditkarte abzubuchen. Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Tagesmietpreis inkludiert, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet. Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.

 

 

  1. Buchung

Mit dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab und erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bestätigung an.

Zu Informationszwecken erhält der Mieter eine Meldung auf der Buchungsseite sowie eine automatische Direkt-Email (Instant Mail) vom Vermieter über den Erhalt der Buchungsanfrage. Erst nach dem Erhalt der schriftlichen und aktiv vom Vermieter ausgelösten Buchungsbestätigung (per Email) über das Buchungsportal von Bick Adventure ist die Mietbuchung für die Vermieterin verbindlich angenommen (=Vertragsschluss zustande gekommen) und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht.

Der Vermieter ist im Rahmen seiner eigener Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen.

Der Anzahlungsbetrag einer Buchung beträgt 50% des Gesamtmietpreises (inklusive Extras) und ist binnen 7 Tagen nach Buchung (also nach Erhalt der Buchungsbestätigung) fällig. Die Restzahlung von weiteren 50% der Gesamtsumme muss bis 30 Tage vor Reiseantritt beim Vermieter eingehen. Bei einer Buchung weniger als 7 Tage vor dem Reiseantritt ist der Gesamtmietpreis sofort fällig. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen des Vermieters, wann die Buchung endgültig storniert wird.

  1. Stornierung

Tritt der Mieter von seiner verbindlichen Buchung zurück, gilt folgendes:

  • Zwischen 0 und 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive Extras an Bick Adventure zu zahlen. Aufgrund des erklärten Rücktritts besteht kein Anspruch auf eine Umbuchung.
  • Zwischen 2 Tagen und 4 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive Extras an Bick Adventure zu zahlen. Der Mieter kann frei wählen zwischen

o einem Gutschein in Höhe des vollen Gesamtmietpreises, oder

o einer Umbuchung auf einen frei wählbaren Zeitraum

  • Zwischen 5 und 7 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn werden dem Mieter auf seinen Wunsch bis zu 50% des vereinbarten Gesamtmietpreises erstattet. Abhängig von der Höhe des erstatteten Gesamtmietpreises, kann der Mieter hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags frei wählen zwischen

o einem Gutschein über den verbleibenden Betrag, oder

o einer Umbuchung auf einen frei wählbaren Zeitraum

  • Bei mehr als 8 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist die Stornierung kostenlos und der Mieter erhält eine etwaig geleistete Anzahlung zurück. Wurde die Reise mit einem Storno- oder Geschenkgutschein bezahlt, so erhält der Mieter lediglich einen Gutschein in Höhe des vereinbarten Gesamtmietpreises.

Führt eine Umbuchung zu einem höheren Gesamtmietpreis als der ursprünglich vereinbarte, so hat der Mieter den Differenzbetrag zu zahlen. Ist der neue Gesamtmietpreis hingegen geringer, so erhält der Mieter einen Gutschein über den Differenzbetrag im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Gesamtmietpreis. Ab Umbuchung oder Ausstellung eines Gutscheins hat der Mieter eine zweijährige Frist. Nach Ablauf der Frist (maßgebend ist das Umbuchungs- oder Stornierungsdatum) besteht kein Anspruch auf erneute Umbuchung oder Ausstellung eines Gutscheins.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags durch Rückgabe des Mietfahrzeugs besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises, einen Gutschein, oder eine (teilweise) Umbuchung für einen anderen Mietzeitraum.

Für die Gutscheine gelten folgende Bedingungen:

  • Sie sind ab Ausstellungsdatum 2 Jahre gültig.
  • Nach Stornierung einer mit einem Gutschein bezahlten Buchung gilt für den daraufhin ausgestellten Gutschein das Ablaufdatum des ursprünglichen Gutscheins.
  • Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist nicht möglich.
  • Es gelten die zum Abschluss der Buchung aktuellen Preise und AGB, ein Anspruch auf den ursprünglichen Mietpreis besteht nicht.
  • Ein Weiterverkauf der Gutscheine ist nicht gestattet.
  1. Zahlungsart und Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 250 € über die Kreditkarte hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.

Bei der Fahrzeugübergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses, sofern die Kaution mittels EC-Karte bezahlt wurde. Eine Blockierung der Kaution mittels Kreditkarte wird nach Ablauf von 30 Tagen automatisch wieder freigegeben. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die vom Vermieter binnen 48 Stunden nach Rückgabe des Mietfahrzeugs festgestellt werden.

Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.

Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigung) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird der Vermieter dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn der Vermieter von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.

Der Vermieter ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten. Einwendungen gegen diese Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Nachweis, dass der Mieter nicht der Verursacher für das die Kosten oder Gebühren auslösende Ereignis ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.

  1. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Eine Mindestmietdauer gibt es nicht.

Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen.

Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges später als 2 Stunden nach der vereinbarten Uhrzeit, so wird ein weiterer Tag zu den ursprünglichen Konditionen berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt.

Entsteht dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

  1. Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs

Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt an den Standorten der Übergabe, es sei denn es wurde anders vereinbart. Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag definierten Stand- bzw. Übergabeort vom Mieter übernommen werden.

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Der Vermieter ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

Bei Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter des Vermieters zu besichtigen. Im Zuge dieser Besichtigung, werden neue Beschädigungen am Fahrzeug, welche nicht bereits im Zustandsbericht bei Übergabe des Fahrzeugs vermerkt wurden, erfasst. Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch den Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis des Vermieters.

Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Benzinkosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 9 € direkt von der Kaution abgezogen werden.

  1. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie der eventuell angebrachten Geräte (Navigation) etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

Für die Einhaltung der Maut-, Pass-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

  1. Reparatur und Wartung

Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.

Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, evtl. den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.

Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.

Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.

Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Vermieter untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

  1. Haftung des Mieters und Versicherung

Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffern 2, 8, 9 und 10 dieser AGB haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.

Das Mietfahrzeug ist Haftpflicht- und Teilkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio. €. Die Teilkasko beinhaltet eine SB von 500 €.

Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Werden gegen den Mieter Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.

Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt, im Namen des Mieters einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters.

Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 12 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen.

Der Vermieter beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt am Sitz des Vermieters.

Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der vom Vermieter bearbeitet werden muss, wird eine Pauschale von 39 € berechnet

Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.

Bei Verlust des „Fahrzeugscheins“ stellt der Vermieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50 € in Rechnung. Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250 € in Rechnung gestellt.

  1. Unfälle und Schäden

Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die Hotline +49 171 1613743 des Vermieters zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, zu unterrichten. Ein Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit beim Vermieter telefonisch angefordert werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an info@bick-adventure.de zu schicken.

Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile des Vermieters. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.

Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter per Telefon oder per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig.

Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist der Vermieter unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren.

Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage ent-sprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

  1. Haftung des Vermieters

Jegliche Haftung des Vermieters wegen Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt.

Der Vermieter stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen vom Vermieter erstattet.

Im Rahmen der Möglichkeiten versucht der Vermieter dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.

Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist der Vermieter nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.

  1. Mautgebühren

Alle anfallenden Mautgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

  1. Speicherung von Personaldaten

Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung des Vermieters. Diese ist unter https://www.bick-adventure/datenschutz/ einzusehen

Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht. Der Vermieter kann jedoch aufgrund von Aufforderungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z.B. Parkplatzbetreiber, Maut) zur Herausgabe dieser Daten im Einzelfall aufgefordert werden.

Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Gerät gespeichert werden. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

  1. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

  1. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Freiburg im Breisgau.